Grundsätzlich müssen alle Studierenden einen Semesterbeitrag in Höhe von 397,- €
Grundsätzlich müssen alle Studierenden die unter „Zusammensetzung des Semesterbeitrags“ aufgeführten Beiträge in Höhe von insgesamt 397,- € in einer Summe bis spätestens zu Ihrer Rückmeldung (Zahlungseingang!) zahlen. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht entnehmen Sie bitte der Satzung zur Erhebung von Studienbeiträgen (s. rechte Spalte). Entsprechende Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht stellen Sie bitte rechtzeitig vor der Rückmeldung an diejenige Hochschule, die die Beiträge erhebt.
Es ist zu bedenken, dass Überweisungen ein paar Tage dauern können, bis sie auf dem Konto der Hochschule eintreffen. Studierende, die für einen Lehramtsstudiengang gleichzeitig an der Uni Würzburg immatrikuliert sind, beachten die Seite Künstlerisches Lehramt Musik.
Studierende des Lehramts mit dem Unterrichtsfach Musik müssen gleichzeitig an der Hochschule für Musik Würzburg und der Universität Würzburg eingeschrieben sein. Für diesen Fall sieht das Bayerische Hochschulgesetz vor, dass der Studienbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten ist, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt. Die Beiträge der Studierenden des Lehramts an Gymnasien (Doppelfach) werden von der Hochschule für Musik erhoben. Von den Studierenden des Lehramts an Grund-, Haupt- oder Realschulen erhebt die Universität Würzburg die Beiträge. Dies hat zur Folge, dass die Einschreibung für Studierende des Lehramts an Gymnasien (Doppelfach) zuerst an der Hochschule für Musik erfolgen muss und erst danach an der Universität. Die Studierenden des Lehramts an Grund-, Haupt- oder Realschulen melden sich zuerst bei der Universität zurück und erst danach bei der Hochschule für Musik. Nach heutigem Stand entspricht das Zahlungs- und Einschreibeverfahren der Studierenden des Lehramts an Gymnasien (Zweifach) dem Verfahren der Grund-, Haupt- und Realschul-Studierenden.
Des Weiteren können Studierende auf Antrag von der Zahlungspflicht befreit werden wenn
Nähere Informationen für die Befreiung von der Beitragspflicht entnehmen Sie bitte der Satzung zur Erhebung von Studienbeiträgen. Entsprechende Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht stellen Sie bitte rechtzeitig vor der Rückmeldung.
Ab dem WS 2009/10 können Studierende von der Zahlung des Studienbeitrages befreit werden, deren Eltern (oder sonstige nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete) einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge entrichtet. Den Studienbeiträgen sind vergleichbare Studienentgelte, die in einem Mitgliedstaat der EU entrichtet werden, gleichgestellt.
Außerdem wurde die Altersgrenze für Kinder, die ein Studierender pflegt oder erzieht, vom zehnten auf das 18. Lebensjahr erhöht.
Des Weiteren kann von der Studienbeitragspflicht befreit werden, wenn der Kindergeldbezug für ein 3. Kind lediglich aufgrund der Altersgrenze wegfällt. Das heißt, dass diejenigen Studierenden und/oder deren Geschwister die über 25 aber unter 27 Jahre alt sind und kein Kindergeld mehr erhalten, trotzdem einem Kind gleichgestellt werden, für das Kindergeld gewährt wird. Voraussetzung hierfür ist beispielsweise, dass sich das betroffene Kind in der Ausbildung oder im Studium befindet. Weitere Voraussetzungen sind im § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes geregelt.
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