Der Studienbeitrag beträgt an der Hochschule für Musik Würzburg 300,- € für jedes Semester. Die Studienbeitragspflicht besteht grundsätzlich für jeden Studierenden, mit folgenden Ausnahmen:
Nicht beitragspflichtig sind Studierende,
Darüber hinaus können auf Antrag befreit werden:
Die Beitragspflicht gilt abgesehen von den o.a. Ausnahmen sowohl für grundständige als auch so genannte postgraduale Studiengänge (Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiengänge).
Bei gleichzeitigem Studium zweier Studiengänge (Doppelstudium) an der Hochschule für Musik Würzburg wird der Studienbeitrag nur einmal erhoben. Bei einer gleichzeitigen Immatrikulation an der Hochschule für Musik Würzburg und einer anderen Hochschule müssen die Studienbeiträge grundsätzlich an beiden Hochschulen entrichtet werden.
Studierende, die ausschließlich für ein Lehramtsstudium mit dem Unterrichtsfach Musik gleichzeitig an der Universität Würzburg und an der Hochschule für Musik Würzburg immatrikuliert sind. Für diesen Fall sieht das BayHSchG vor, dass der Studienbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten ist, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.
Die Beiträge für die Studenten des Lehramts an Gymnasien werden von der HfM Würzburg erhoben. Die Beiträge für die Studenten des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen werden von der Uni Würzburg erhoben. Dies hat zur Folge, dass sich Studenten für das Lehramt an Gymnasien zuerst bei der HfM Würzburg rückmelden und erst anschließend bei der Uni. Studenten für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen müssen sich zuerst bei der Uni Würzburg und anschließend bei der HfM Würzburg rückmelden.
Wer neben dem Studium des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Doppelfach Musik noch für ein weiteres Studium an der Hochschule für Musik Würzburg immatrikuliert ist, muss sowohl den Studienbeitrag an die Hochschule für Musik Würzburg als auch an die Universität Würzburg entrichten.
Den Antrag auf Befreiung von den Studienbeiträgen finden Sie hier!
Wird ein Antrag auf Befreiung gestellt, weil der Unterhaltsverpflichtete (z.B. Eltern) für mindestens drei Kinder das Kindergeld erhält, muss zusätzlich noch eine Erklärung zum Kindergeldbezug ausgefüllt werden.